Als Pferdehalter stellt sich dieses Problem ja in der Regel nicht 😉 . Denn leider haben ja die wenigsten Reiter die Möglichkeit ihr Pferd direkt am Haus unterzubringen. Und diejenigen, die in der glücklichen Lage sind, verfügen meist über Immobilienbesitz. Aber diesen Beitrag finden Sie ja nicht umsonst in der Rubrik Hunde. Denn viele Reiter und Pferdefreunde haben ja noch andere Haustiere. Ganz oben in der Gunst der Reiter steht da natürlich der Hund. Aber gerade wenn noch (kleinere) Kinder zur Familie gehören kann es auch durchaus mal ein Hamster, Meerschweinchen, Hase, ……..bis hin zum Aquarium/Terrarium sein.

Als Mieter stellt sich da ziemlich schnell die Frage, inwieweit die Tierhaltung denn in der Wohnung möglich ist. Aufgeschreckt durch diverse Horrorberichte der Privatsender über Tiermessies kann man da sehr leicht das (hoffentlich) gute Verhältnis zum Vermieter irreparabel schädigen.

Als Beispiel kann ich Ihnen da über eine kleine Begebenheit aus meiner eigenen Praxis berichten. Denn im kleinen, bescheidenen Rahmen bin auch ich Vermieter. Und zu meinen Mietern habe ich ein sehr gutes, kollegiales Verhältnis. Daher sprach mich mein Mieter auch einfach mal am Samstag beim Rasenmähen an, ob ich denn etwas gegen Hundehaltung einzuwenden hätte. Als regelmäßiger Leser meines Blogs wissen Sie sicherlich das wir nicht nur ein Freizeitpferd halten, sondern auch einen Hund. Daher war die Überraschung meines Mieters um so größer, als ich Ihm leider eine negative Auskunft erteilt habe. Vordergründig ist es natürlich schon verwunderlich, wenn ein Hundehalter etwas gegen Hundehaltung einzuwenden hat. Aber vom Gleichheitsgrundsatz kann ich nicht einem Mieter die Hundehaltung erlauben und einem anderen verbieten. Und genau da lag der Hund (Hase) im Pfeffer. Denn die andere Partei (es handelt sich um ein Zweifamilienhaus) traue ich es im Leben nicht zu ordentlich mit einem Hund umzugehen. Mieter, die nicht in der Lage sind Ihre eigenen Kinder zu erziehen und auch ohne Haustier Schäden am Gebäude und der Wohnung in nicht unerheblichen Maße verursachen, kann man keine Tierhaltung erlauben. Und wenn ich es dem einen Mieter verbiete kann ich es dem anderen nicht erlauben. Der Mieter hat meine Ablehnung zum Glück mit Verständnis aufgenommen.

Gut, wenn sich solche Fragen zwischen Mieter und Vermieter so schnell und unbürokratisch lösen lassen. Ansonsten muss man leider auf die geltende Rechtsprechung zurückgreifen. Und da ist es so, dass der Vermieter prinzipiell gegen Kleintierhaltung nichts einwenden darf. Allerdings fallen Hunde nicht unter den Begriff Kleintier. Selbst, wenn es sich um einen Rehpinscher handelt. Bei Katzen ist die Rechtslage da übrigens nicht mehr ganz so eindeutig. Früher galten Katzen als Kleintier. Heute entscheiden die Gerichte unterschiedlich.

Mein Ratschlag lautet wie immer: Sprechenden Menschen kann geholfen werden. Daher empfehle ich den Vermieter anzusprechen. Zum einen fühlt der sich dann nicht übergangen und zum anderen weiß man genau woran man ist. Als Mieter einer Gesellschaft hat man da natürlich schlechte Karten. Da heißt es dann wirklich strikt nach den Paragraphen richten. Oder im Zweifelsfalle nach einer neuen Wohnung Ausschau halten. Gerade bei den zur Zeit stagnierenden Mieten ist das sicherlich keine schlechte Idee. Denn die Chancen stehen nicht schlecht, zum gleichen Mietzins eine bessere (oder sogar billigere) Wohnung zu finden.